Ein 21-Jähriger hat einen Ausbildungsplatz bei einem Malerbetrieb in Neu-Ulm. Antreten kann er ihn nach Angaben der Südwest Presse aber nur, wenn er Deutschland zunächst verlässt. Das nötige Visum soll er in seinem Herkunftsland Gambia beantragen.
Für den jungen Mann und den Betrieb entsteht damit eine unsichere Lage. Das Unternehmen will ihn ausbilden, unterstützt ihn bei dem Verfahren und hofft auf seine rechtzeitige Rückkehr. Der Platz ist vergeben. Zugleich suchen viele Handwerksbetriebe Nachwuchs. Eine längere Bearbeitung oder eine Ablehnung könnte deshalb beide Seiten treffen.
Hinter dem Fall steht eine grundsätzliche Frage: Soll ein bereits in Deutschland lebender Bewerber mit festem Ausbildungsvertrag für das Visumverfahren ausreisen müssen? Aus Sicht des Betriebs sprechen der konkrete Bedarf und die bisherige Zusammenarbeit dafür, ihm den Start ohne diese zusätzliche Hürde zu ermöglichen.
Die Behörden sind jedoch an das Aufenthaltsrecht gebunden. Nach Angaben des Auswärtigen Amts müssen die meisten Menschen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ein Visum für einen längeren Aufenthalt grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Gambia gehört nicht zu den Staaten, deren Bürger den erforderlichen Aufenthaltstitel regelmäßig erst nach der Einreise einholen dürfen.
Für eine betriebliche Ausbildung verlangt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter anderem einen Ausbildungsvertrag, ausreichende Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt. In der Regel ist auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.
Nun hängt der Ausbildungsbeginn davon ab, ob das Verfahren in Gambia rechtzeitig abgeschlossen wird. Der Betrieb hält nach dem Bericht an dem jungen Mann fest.
Nach Informationen der Südwest Presse


