Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ab dem 09.12.2020
- Ausrufung des Katastrophenfalls
- Landesweite Ausgangsbeschränkung: Verlassen der eigenen Wohnung nur noch mit triftigen Gründen, zum Beispiel:
– im Rahmen der Arbeit
– für Arzt- und Therapeutenbesuche
– für Einkäufe
– bei Besuch eines anderen Hausstands (Gesamtzahl < – 5 Personen; dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtzahl)
– bei Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
– bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
– bei Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
– bei Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engen Kreis
– bei Sport und Bewegung draußen (max. mit einem anderen Hausstand, < – 5 Personen)
– für die Versorgung von Tieren
– beim Besuch von Kita, Schule, Hochschule und sonstigen Ausbildungsstätten
– für Ämtergänge
– bei Gottesdienstbesuchen und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften (Maskenpflicht sowie Gesangsverbot)
– für die Teilnahme an zulässigen Versammlung nach Versammlungsgesetzt (Maskenpflicht) - Alkoholverbot in Innenstädten und an sonstigen Orten unter freiem Himmel, die von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen sind
- Erweiterte Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh in Hotspots (inzidenz >200):
Verlassen der eigenen Wohnung nur aus folgenden Gründen zulässig:
– im Rahmen der Arbeit
– für medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
– bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
– bei Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
– bei Begleitung Sterbender
– für die Versorgung von Tieren
– aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
– an den Weihnachtstagen 24. bis 26. Dezember für Gottesdienstbesuch - Gelockerte Kontaktbeschränkung für Weihnachten (23. bis 26.12.): Treffen mit weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis bei Gesamtzahl < -10 (dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtzahl)
- Keine Sonderregelung für Silvester und Neujahr
- Maßnahmen im Bereich Schule:
– weiterhin Präsensunterricht von Klasse 1 bis 7 und für die letzte Jahrgangsstufen
– Wechselunterricht ab Klasse 8 (außer bei Förderschulen / Schulen für Kranke, bei Beruflichen Oberschulen in Jahrgangsstufe 11 und Vorklassen)
– Distanzunterricht an allen beruflichen Schulen und bei Inzidenz >200 ab Klasse 8 (Ausnahmen hier: letzte Jahrgangsstufen und Förderschulen) - Verstärkte Kontrollen bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben: Maskenpflicht, Mindestabstand, Personenanzahl
- Neuregelung der Einreise-Quarantäneverordnung:
– Sogenannter kleiner Grenzverkehr (<24 Stunden) begründet keine Ausnahme von Quarantänepflicht mehr
– Ausnahme für Grenzpendler aus beruflichen Gründen und für Schule und Ausbildung bleiben bestehen
– Ausnahme bei kurzem Besuch (<72 Stunden) von Verwandten ersten Grades wird auf Verwandte zweiten Grades ausgeweitet - Für Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:
– max. ein Besucher pro Tag und Bewohner
– Voraussetzung aktueller negativer Coronatest, FFP2-Maske
– Verpflichtung für Beschäftigte: mind. zweimal wöchentlich Coronatest