Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ab dem 09.12.2020

  1. Ausrufung des Katastrophenfalls
  2. Landesweite Ausgangsbeschränkung: Verlassen der eigenen Wohnung nur noch mit triftigen Gründen, zum Beispiel:
    – im Rahmen der Arbeit
    – für Arzt- und Therapeutenbesuche
    – für Einkäufe
    – bei Besuch eines anderen Hausstands (Gesamtzahl < – 5 Personen; dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtzahl)
    – bei Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
    – bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    – bei Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
    – bei Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engen Kreis
    – bei Sport und Bewegung draußen (max. mit einem anderen Hausstand, < – 5 Personen)
    – für die Versorgung von Tieren
    – beim Besuch von Kita, Schule, Hochschule und sonstigen Ausbildungsstätten
    – für Ämtergänge
    – bei Gottesdienstbesuchen und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften (Maskenpflicht sowie Gesangsverbot)
    – für die Teilnahme an zulässigen Versammlung nach Versammlungsgesetzt (Maskenpflicht)
  3. Alkoholverbot in Innenstädten und an sonstigen Orten unter freiem Himmel, die von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen sind
  4. Erweiterte Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh in Hotspots (inzidenz >200):
    Verlassen der eigenen Wohnung nur aus folgenden Gründen zulässig:
    – im Rahmen der Arbeit
    – für medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
    – bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    – bei Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
    – bei Begleitung Sterbender
    – für die Versorgung von Tieren
    – aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
    – an den Weihnachtstagen 24. bis 26. Dezember für Gottesdienstbesuch
  5. Gelockerte Kontaktbeschränkung für Weihnachten (23. bis 26.12.): Treffen mit weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis bei Gesamtzahl < -10 (dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtzahl)
  6. Keine Sonderregelung für Silvester und Neujahr
  7. Maßnahmen im Bereich Schule:
    – weiterhin Präsensunterricht von Klasse 1 bis 7 und für die letzte Jahrgangsstufen
    – Wechselunterricht ab Klasse 8 (außer bei Förderschulen / Schulen für Kranke, bei Beruflichen Oberschulen in Jahrgangsstufe 11 und Vorklassen)
    – Distanzunterricht an allen beruflichen Schulen und bei Inzidenz >200 ab Klasse 8 (Ausnahmen hier: letzte Jahrgangsstufen und Förderschulen)
  8. Verstärkte Kontrollen bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben: Maskenpflicht, Mindestabstand, Personenanzahl
  9. Neuregelung der Einreise-Quarantäneverordnung:
    – Sogenannter kleiner Grenzverkehr (<24 Stunden) begründet keine Ausnahme von Quarantänepflicht mehr
    – Ausnahme für Grenzpendler aus beruflichen Gründen und für Schule und Ausbildung bleiben bestehen
    – Ausnahme bei kurzem Besuch (<72 Stunden) von Verwandten ersten Grades wird auf Verwandte zweiten Grades ausgeweitet
  10. Für Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:
    – max. ein Besucher pro Tag und Bewohner
    – Voraussetzung aktueller negativer Coronatest, FFP2-Maske
    – Verpflichtung für Beschäftigte: mind. zweimal wöchentlich Coronatest

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