Das Bundesinnenministerium sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Aufnahmeprogramm Afghanistan in weiten Teilen in seinem Kurs bestätigt.
„Das Bundesverfassungsgericht folgt in weiten Teilen der Argumentation der Bundesregierung, wonach Aufnahmeerklärungen auch wieder aufgehoben werden können, wenn sich das politische Interesse ändert“, sagte eine Sprecherin von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) der „Welt“. „Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesinnenministerium auf, bei der Abkehr den Einzelfall zu berücksichtigen“, so die Sprecherin weiter.
Im Übrigen sehe das Bundesverfassungsgericht insbesondere keinen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Auch extraterritoriale Schutzpflichten bestünden nicht, so die Sprecherin. „Vielmehr gibt das Bundesverfassungsgericht einen weiten politischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Aufhebung von Aufnahmen aus politischen Gründen.“
Auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und die Organisation Kabul Luftbrücke, deren Muster-Verfassungsbeschwerde die klagende Frauenrechtsaktivistin und ihre zwei minderjährigen Kinder nutzten, sehen sich bestätigt. „Wir freuen uns mit der Klägerin und ihrer Familie darüber, dass das Bundesverfassungsgericht unserer Argumentation folgt und klarstellt, dass die pauschale Aufhebung der Aufnahmezusagen verfassungswidrig ist“, sagte Elaha Hakim, operative Leitung der Organisation Kabul Luftbrücke. „Jetzt appellieren wir an die Bundesregierung, ihrer Prüfpflicht in den Einzelfällen gerecht zu werden und den Familien endlich den ihnen zustehenden Schutz zu gewähren.“
Ähnlich äußerte sich Mareile Dedekind, Juristin bei der GFF und Mitverfasserin der Muster-Verfassungsbeschwerde. Die heutige Entscheidung aus Karlsruhe sei deutlich, sagte sie. Die Bundesregierung dürfe ihr Schutzversprechen gegenüber hochgefährdeten Afghanen nicht pauschal zurücknehmen. „Das ist eine gute Nachricht für die Grundrechte – aber es reicht noch nicht aus. Deutschland muss die Schutzsuchenden jetzt endlich vor Folter und Tod in Sicherheit bringen“, so Dedekind.
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass Deutschland die Aufnahmeprogramme für Afghanen nicht pauschal einstellen durfte. Wie die Karlsruher Richter am Freitag mitteilten, müssen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen die individuellen Belange der betroffenen Ausländer berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung hatte 2025 beschlossen, freiwillige Aufnahmeprogramme weitgehend zu beenden. Das Bundesinnenministerium erklärte daraufhin im Dezember 2025 die Aufnahmeerklärungen aus der „Menschenrechtsliste“ pauschal für ungültig. Die daraufhin abgelehnten Visaanträge der afghanischen Betroffenen führten zu einer Verfassungsbeschwerde, die nun erfolgreich war. Das Gericht hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf, das die Ablehnung der Eilbegehren gestützt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte, dass die Exekutive im Rechtsstaat nicht völlig frei sei und an das Willkürverbot gebunden bleibe. Die Abkehrerklärung des BMI sei ohne Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden erfolgt und daher objektiv willkürlich. Das Oberverwaltungsgericht muss nun erneut entscheiden, ob das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden unter Beachtung der dargelegten Maßgaben besteht.
dts Nachrichtenagentur


