Der Wintereinzug bringt für viele Hausbesitzer und Mieter nicht nur gemütliche Stunden, sondern auch handfeste Verpflichtungen mit sich. Sobald der erste Schnee fällt oder überfrierende Nässe die Gehwege in Rutschbahnen verwandelt, stellt sich die Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen? Grundsätzlich liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht bei den Kommunen, die diese jedoch in den meisten Fällen per Satzung auf die privaten Grundstückseigentümer übertragen haben. Eigentümer können diese Pflicht wiederum auf ihre Mieter abwälzen, sofern dies explizit im Mietvertrag oder der Hausordnung vereinbart wurde. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus reicht hierfür jedoch nicht aus. Wer an der Reihe ist, muss sicherstellen, dass werktags meist zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab etwa 9:00 Uhr ein gefahrloses Begehen der Wege möglich ist. Dabei muss der Weg in der Regel eine Breite von etwa 1,20 bis 1,50 Metern aufweisen, sodass zwei Personen sicher aneinander vorbeigehen können. Beim Streumaterial ist Vorsicht geboten: In vielen Städten und Gemeinden ist die Verwendung von Streusalz aus Umweltschutzgründen untersagt oder nur in extremen Ausnahmefällen wie Eisregen erlaubt. Empfehlenswert sind stattdessen abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert bei Unfällen empfindliche Schadensersatzforderungen. Eine private Haftpflichtversicherung ist hier oft der wichtigste Schutzschirm, dennoch entbindet sie nicht von der grundsätzlichen Sorgfaltspflicht. Hausbesitzer sollten zudem prüfen, ob ihre Gebäudeversicherung auch Ansprüche Dritter abdeckt, falls jemand auf dem privaten Grund zu Schaden kommt. Es gilt die Faustregel: Lieber einmal zu viel räumen als ein rechtliches Risiko einzugehen.
**(Ulm TV Redaktion)**

