Die Ankündigung eines Artikels über angebliche Übernahmeangebote am Finanzmarkt gegenüber Dritten kann unter Umständen eine verbotene Insiderinformation sein. Eine Insiderinformation für journalistische Zwecke könne aber wiederum im Rahmen der Pressefreiheit gerechtfertigt sein, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Voraussetzung sei, dass dies für die Berufsausübung des Journalisten notwendig und außerdem verhältnismäßig sei. (Az. C-302/20)
Es ging im konkreten Fall um einen früheren britischen Journalisten, der in zwei Artikeln für die “Daily Mail” über angeblich weit über dem Marktpreis liegende Übernahmeangebote für die Aktien zweier französischer Unternehmen berichtet hatte. Kurz vor Erscheinen der Texte kauften mehrere Finanzanalysten in Großbritannien solche Aktien und verkauften sie am nächsten Tag mit Gewinn, da der Kurs deutlich gestiegen war.
Die französische Finanzaufsichtsbehörde wirft dem Journalisten vor, er habe vor den Artikeln mit den Finanzanalysten über die geplante Veröffentlichung gesprochen. Sie bewertete dies als verbotene Insiderinformation und verhängte eine Strafe von 40.000 Euro. Dagegen klagte der Journalist in Frankreich und verwies auf die Pressefreiheit. Das Berufungsgericht in Paris bat den EuGH um Auslegung der europäischen Marktmissbrauchsregelungen.
Dieser erklärte nun, dass es sich um eine verbotene Insiderinformation an die Analysten handeln könne, wenn der Preis für die Aktien sowie der Name des Journalisten und der Zeitung weitergegeben würden. Die Pressefreiheit könne dies aber erlauben, wenn der Journalist vor Veröffentlichung recherchiere und das Gerücht überprüfe.
Das französische Gericht müsse darum abwägen und sich mehrere Fragen stellen: Erstens die Frage, ob es notwendig gewesen sei, dass der Journalist bei der Recherche mit Dritten über seine geplante Veröffentlichung sprach. Zweitens ob ein Verbot, welches Journalisten abschrecken und die Pressefreiheit einschränken könne, schwerer wiege als der potenzielle Schaden für den Finanzmarkt.
Im konkreten Fall muss nun das Berufungsgericht in Paris entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
Quelle: AFP