Die Regelung von Mehrarbeitszuschlägen im deutschen Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit verstößt gegen EU-Recht. Sie könne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon abhalten, in bestimmten Monaten ihr Recht auf bezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Laut Tarifvertrag werden die Zuschläge gezahlt, wenn im Monat eine bestimmte Schwelle an Arbeitsstunden überschritten ist – allerdings werden Urlaubszeiten dabei nicht berücksichtigt. (Az. C-514/20)
Ein betroffener Arbeitnehmer klagte dagegen. Er bekam trotz Mehrarbeit keinen Zuschlag, weil er in dem Monat zehn Tage Urlaub genommen hatte und die Schwelle dadurch nicht überschritten wurde. Die Stunden des Urlaubs zog der Arbeitgeber nämlich tarifgemäß ab. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das vor seiner Entscheidung den EuGH fragte, ob die Regelung mit europäischem Recht vereinbar sei.
Das verneinte dieser am Donnerstag. Die Praxis verstoße gegen das mit dem Recht auf Urlaub verfolgte Ziel: nämlich sicherzustellen, dass Beschäftigte eine wirkliche Ruhezeit bekämen, begründete er seine Entscheidung. Im konkreten Fall muss nun das Bundesarbeitsgericht urteilen.
Es ging um den Tarifvertrag in der Fassung von 2013, die Überstundenregelung ist aber auch in der aktuellen Fassung noch enthalten. Der Tarifvertrag gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, die in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden: etwa auf dem Bau, in der Industrie oder auch in Dienstleistungsberufen. Unterzeichnet wurde er von den acht im Deutschen Gewerkschaftsbund organisierten Gewerkschaften.
Quelle: AFP