EuGH: Kalorienangaben bei Müsli dürfen sich nicht auf fertige Portion beziehen

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Die Kalorienangaben bei Essen, das unterschiedlich zubereitet werden kann – wie Müsli – dürfen sich nicht auf die fiktive Portionsgröße einer zubereiteten Mahlzeit beziehen. Die Informationen auf der Packung müssten mit den Angaben anderer Hersteller vergleichbar sein, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH um Auslegung der europäischen Lebensmittelverordnung gebeten. (Az. C-388/20)

Vor dem BGH wird eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Dr. Oetker verhandelt. Der vzbv will das Unternehmen dazu verpflichten lassen, die Kalorien einer Müslisorte auf der Vorderseite der Packung nicht pro Portion des mit fettarmer Milch zubereiteten Müslis, sondern pro Portion des Ausgangsprodukts anzugeben. Die Angaben zum Brennwert des nicht zubereiteten Müslis fanden sich nur auf der Packungsseite. 

Vor dem Landgericht Bielefeld hatte die Klage Erfolg, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde sie aber aufgehoben. Daraufhin zogen die Verbraucherzentralen vor den BGH. Dieser setzte das Verfahren im August 2020 aus und legte dem EuGH Fragen vor. Der EuGH antwortete nun, dass die Angabe auf der Packungsseite nicht ausreiche, um Vergleichbarkeit herzustellen. Sie könnten Verbraucher sogar noch mehr verwirren.

Im konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden. Der vzbv teilte nach dem EuGH-Urteil mit, dieses mache “den Weg frei für mehr Transparenz und Klarheit”.

Quelle: AFP

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