Eine Eigentümergemeinschaft kann ein Gebäude nicht einfach verfallen lassen und dann ein Nutzungsverbot beschließen. Ein solches Verbot sei rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe. Es ging um ein mehr als 40 Jahre altes Parkhaus in Augsburg. (Az. V ZR 225/20)
Das stark sanierungsbedürftige Gebäude war größtenteils seit Jahren schon geschlossen, drei Ebenen wurden aber noch genutzt. Diese gehören einer Firma, die sie an ein Hotel weitervermietete. Als das Bauamt aber Nachweise für den Brandschutz forderte, verhängte die Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss ein komplettes Nutzungsverbot für das Parkhaus. Sanieren wollte die Gemeinschaft das Parkhaus nicht und verwies die Firma darauf, dass sie das selbst übernehmen könne.
Dagegen klagte diese erfolglos vor dem Amtsgericht Augsburg und in der Berufung vor dem Landgericht München. Das Landgericht urteilte, dass die Eigentümergemeinschaft nicht sanieren müsse, weil das langsam verfallende Parkhaus schon zu mehr als der Hälfte seines Werts zerstört sei. Auf die Ursache der Baufälligkeit komme es dabei nicht an.
Das sah der BGH anders. Die Wohnungseigentümer seien verpflichtet, gravierende Mängel zu beheben, die eine Nutzung des Sondereigentums ausschlössen, teilte er mit. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass ihnen die Kosten nicht zuzumuten seien.
Ein Gebäude gelte rechtlich nur dann als zerstört, wenn es nach einem Ereignis wie Feuer oder Hochwasser nicht mehr nutzbar sei, führte das Gericht aus. Bei bloßem Sanierungsstau gebe es dagegen nicht einmal einen Zeitpunkt, der sich für einen Vorher-Nachher-Vergleich des Werts heranziehen ließe.
Quelle: AFP