Ein Flugvermittlungsportal darf nicht eine eigene Kreditkarte als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten und für andere Zahlungsarten eine Gebühr erheben. Auch müssten Informationen über eventuelle Zusatzkosten für das Gepäck vor der Buchungs des Fluges angezeigt werden, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag mit. Er wies die Revision des Portals gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zurück. (Az. XZR23/20)
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Bei Buchungen war die Kreditkarte, die das Portal in Zusammenarbeit mit einer Direktbank kostenlos anbot, als Zahlungsmittel voreingestellt. Dafür gab es einen Rabatt. Wer eine andere Zahlungsart auswählte, dem wurde dann erst der eigentliche – höhere – Preis angezeigt.
Gepäck konnte in einem Extraschritt zum Flug dazugebucht werden. Die Kosten wurden aber vor Buchung des Flugs nicht angezeigt. Das Oberlandesgericht verbot dem Buchungsportal beide Praktiken, was der BGH nun bestätigte. Für Kunden sei “in erster Linie der ausgewiesene Gesamtpreis von Bedeutung”, erklärte er. Um einen Eindruck von den Preisen zu gewinnen, seien die vorgegebenen Einstellungen maßgebend.
Quelle: AFP