Wer vor Bekanntwerden des Dieselskandals einen Audi mit manipuliertem Motor geleast hat, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Leasingbeträge. Die Nutzung des Autos kompensiere in dem Fall die Zahlungen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Er wies die Revision eines Autokäufers zurück, der einen Audi 2009 erst geleast und später gekauft hatte. (Az. VII ZR 192/20)
In dem Audi war ein von der Konzernmutter VW gebauter manipulierter Dieselmotor verbaut. 2019 verklagte der Mann Audi auf Erstattung des Kaufpreises und der Leasingbeträge. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach ihm im Oktober 2020 den Kaufpreis gegen Anrechnung eines Nutzungsvorteils zu, nicht aber die Leasingbeträge. Es erkannte in der eingebauten Software eine sittenwidrige Schädigung, die einen Schadenersatz für den Kauf begründe – nicht aber für das Leasing.
Gegen das Urteil legten sowohl Audi als auch der Kläger Revision beim BGH ein. Der Autobauer berief sich darauf, nichts von der Manipulation des Motors gewusst zu haben. Während die Revision des Klägers nun zurückgewiesen wurden, hatte die Revision von Audi Erfolg. Der BGH hob das Stuttgarter Urteil insoweit auf, als es zum Nachteil von Audi war. Das OLG muss erneut über die Sache verhandeln.
Zur Begründung erklärte der BGH, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass Vertreter von Audi von der Manipulation des Motors wussten, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung billigend in Kauf nahmen und die Arglosigkeit der Käufer ausnutzten. Das wäre aber die Voraussetzung für eine sittenwidrige Schädigung. Mit der Begründung des Berufungsgerichts stünde dem Käufer deshalb kein Schadenersatz zu.
Das OLG muss nun erneut darüber verhandeln, ob Audi haftet, und auch den Kläger noch einmal anhören.
Quelle: AFP