Eine an Krebs erkrankte Frau kann von einem Medikamentenhersteller Auskunft verlangen, wenn dessen Mittel mit einem möglicherweise krebserregenden Stoff verunreinigt war. Die Firma müsse die Kundin über alle Wirkungen informieren, “die bei der Bewertung schädlicher Folgen von Bedeutung sein können”, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag. Die Frau hatte das Mittel fünf Jahre lang eingenommen. (Az. 26 U 62/19)
Kurze Zeit später teilte das Unternehmen mit, dass bei einem seiner Wirkstoffhersteller eine Verunreinigung mit einem wahrscheinlich krebserregenden Stoff festgestellt worden sei. Es rief alle Packungen und Chargen zurück, auch die nicht betroffenen. Als die Frau an Krebs erkrankte, klagte sie zunächst erfolglos vor dem Landgericht Hanau auf Auskunft und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht gab ihr nun teilweise recht: Die Firma müsse ihr bekannte Wirkungen und Erkenntnisse mitteilen, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen mit Bezug zu Krebs wichtig sein könnten, erklärte es. Es lägen Tatsachen vor, welche die Annahme begründeten, dass das Medikament den geltend gemachten Schaden verursacht habe. Nicht notwendig sei, dass die Klägerin beweise, dass die von ihr eingenommenen Medikamente aus den verunreinigten Chargen stammten.
Quelle: AFP