Die Abschiebung einer armenischen Familie ohne ihren 16-jährigen Sohn ist rechtmäßig gewesen. Der Schutz der Familie gebiete nicht in jedem Fall die gemeinsame Abschiebung sämtlicher Familienmitglieder, teilte das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz am Montag mit. Es wies damit die Beschwerde der Familie zurück. (Az. 7 B 10843/21.OVG)
Das Ehepaar und seine drei minderjährigen Kinder hatten in Deutschland Asylanträge gestellt, die jedoch abgelehnt wurden. Die Stadt Ludwigshafen ließ sie darum nach Armenien abschieben, der 16-jährige Sohn lief aber davon. Erst Wochen später meldete er sich bei der Polizei. Die inzwischen ausgereisten Eltern und Geschwister beantragten ihre Rückkehr nach Deutschland. Dies lehnten zunächst das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße und nun auch das Oberverwaltungsgericht ab.
Es sei nur von einer vorübergehenden Trennung des Sohns von der Familie auszugehen, weil er in absehbarer Zeit nach Armenien zurückkehren werde, hieß es zur Begründung. Primäre Ursache für die Trennung sei seine Flucht gewesen. Dies mindere die “Schutzwürdigkeit der Familieneinheit”, zumal es sich nicht um ein Kind, sondern um einen Jugendlichen handle. In Ludwigshafen lebten zuem seine Großeltern, die als Anlaufstelle zur Verfügung stünden.
Quelle: AFP