Wenn Asylbewerber, die in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden sollen, zu diesem Termin nicht bei der Polizei erscheinen, gelten sie nicht automatisch als “flüchtig”. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge könne die Frist für die Überstellung dann nicht einfach auf 18 Monate verlängern, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Es bestätigte damit mehrere Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. (Az. 1 C 26.20)
Kläger waren Asylbewerber, die zunächst in anderen EU-Ländern um Schutz gebeten und dann in Deutschland Asylanträge gestellt hatten. Das Bundesamt lehnte diese ab und forderte die Bewerber auf, für ihre Überstellung in den zuständigen EU-Staat zu einem bestimmten Termin bei der Polizei zu erscheinen. Als sie dies nicht taten, wurde die Überstellungsfrist auf anderthalb Jahre verlängert.
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten allein rechtfertige bei einer zwangsweisen Überstellung nicht die Annahme, dass die Betroffenen “flüchtig” seien, erklärte das Bundesverwaltungsgericht nun – solange die zuständige Behörde wisse, wo sie sich aufhielten, und die objektive Möglichkeit zur Überstellung habe. Da die Frist zur Überstellung nicht verlängert werden durfte, sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren nun auf Deutschland übergegangen.
Quelle: AFP