Wer einen VW Diesel mit manipulierter Software gekauft hat, dem kann Schadenersatz zustehen – auch wenn er sein Auto behält. Der Bundesgerichtshof erklärte am Donnerstag, dass einer Passat-Käuferin ein sogenannter kleiner Schadenersatzanspruch zustehe. Dabei geht es um die Wertminderung des Fahrzeugs. (Az. VI ZR 40/20)
Die Klägerin hatte im Juli 2015 – also kurz vor Bekanntwerden des Dieselskandals – einen gebrauchten Passat gekauft. Dieser hatte einen manipulierten Dieselmotor, der im Prüfstand weniger Emissionen verursachte als im normalen Fahrbetrieb. Die Frau ließ später das von VW entwickelte Software-Update aufspielen.
Vor dem Landgericht Rottweil klagte sie dann auf den Ersatz des Minderwerts ihres Autos und beantragte außerdem die Feststellung, dass VW ihr darüber hinausgehende Schäden ersetzen müsse, die aus der Manipulation resultierten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Stuttgart sprach ihr aber den kleinen Schadenersatz zu.
Dagegen legten die Klägerin – die auch den Ersatz potenzieller weitere Schäden möchte – und VW Revision beim BGH ein. Beide Revisionen blieben ohne Erfolg. VW sei zu Schadenersatz verpflichtet, erklärte der BGH. Die Klägerin könne das Auto zurückgeben und sich den Kaufpreis erstatten lassen. Sie könne das Auto aber auch behalten und den Betrag verlangen, um den sie das Auto zu teuer erworben habe.
Um diesen kleinen Schadenersatz zu berechnen, müsse der Wert des Fahrzeugs mit dem Kaufpreis zum Zeitpunkt des Kaufs abgeglichen werden. Sollte das Software-Update das Auto aufgewertet haben, sei dies aber zu berücksichtigen. Ob es eine Wertdifferenz gegeben habe und wie hoch diese sei, muss nun in einem separaten Verfahren berechnet werden. Nachteile seien dann eingepreist – weitere mögliche Schäden müsse VW nicht ersetzen.
Quelle: AFP