Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit dem Thema Framing befasst – also dem Einbetten fremder, zuvor anderswo publizierter Inhalte auf der eigenen Website. Der am Donnerstag in Karlsruhe verhandelte Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst, die Urheberrechte wahrnimmt, zieht sich schon seit Jahren. Die Stiftung will einen Vertrag über Vorschaubilder von Kunstwerken schließen, die VG macht das jedoch von wirksamen Maßnahmen gegen Framing abhängig. (Az. I ZR 113/18)
Die Stiftung klagte und bekam in der Berufung vom Berliner Kammergericht recht. Die VG Bild-Kunst legte jedoch beim BGH Revision ein. Dieser setzte das Verfahren 2019 aus und fragte den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, ob Framing als öffentliche Wiedergabe gilt, die der Erlaubnis der Rechteinhaber bedürfe.
Der Gerichtshof urteilte im Frühjahr, dass es sich dann um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn es auf der Ursprungswebsite Zugangsbeschränkungen gibt. Nun muss der BGH im konkreten Fall entscheiden, ist dabei aber an das Urteil des EuGH gebunden. Am Donnerstag verhandelte der erste Zivilsenat. Ein Termin für die Urteilsverkündung am BGH wurde noch nicht mitgeteilt.
Quelle: AFP