Wenn jemand den Holocaust leugnet und sich dabei des sogenannten Dog Whistlings bedient – also so spricht, dass nur sein Zielpublikum die volle Bedeutung erfasst – kann das trotzdem Volksverhetzung sein. Auf die Mehrdeutigkeit der Äußerung komme es nicht an, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten wegen der Umstände ausgeschlossen seien, teilte das Oberlandesgericht Hamm am Freitag mit. Es wies die Revision eines Manns ab, der auf einer Feier für eine verurteilte Holocaust-Leugnerin eine Rede gehalten hatte. (Az. III-3 RVs 19/21)
Der Angeklagte sagte 2018 bei der von der Partei Die Rechte veranstalteten Feier, die Juden hätten Christus verworfen und kreuzigen lassen. Sie hätten sein Opfer für sich in Anspruch genommen “und brauchten einen anderen Mythos – den haben sie geschaffen und der findet auch seinen Niederschlag in Paragraf 130 Strafgesetzbuch.”
Dieser Paragraf stellt unter anderem das öffentliche Leugnen des von den Nationalsozialisten begangenen Völkermords unter Strafe. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 900 Euro, das Landgericht bestätigte das Urteil. Dagegen wandte sich der Mann mit dem Argument, seine Äußerung sei mehrdeutig gewesen.
Eine für ihn günstigere Auslegungsmöglichkeit gebe es hier aber nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun. Schon der Wortlaut sei als Leugnung des Holocausts zu werten. Auch die Begleitumstände – die Solidaritätsveranstaltung für eine mehrfach verurteilte Holocaust-Leugnerin mit überwiegend rechtsextremen Teilnehmern – ließen keine andere Deutung zu.
Quelle: AFP