Keine Entschädigung für Firma bei Quarantäne von Mitarbeitern mit Lohnfortzahlungsanspruch

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Eine Firma bekommt keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Mitarbeiter in Quarantäne Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück, wie es am Dienstag mitteilte. Eine Mitarbeiterin hatte auf behördliche Anordnung hin wegen Ansteckungsverdachts sechs Tage in der Wohnung bleiben müssen, eine andere zwei Wochen. (Az. 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO)

Die Firma beantragte beim Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen für den ausgeglichenen Verdienstausfall und von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land erstattete aber nur die Zahlungen ab dem sechsten Tag der Quarantäne, weil die Arbeitnehmerinnen für die ersten fünf Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung hätten.

Die Arbeitgeberin legte erfolglos Widerspruch ein und zog dann vor Gericht. Bei einer so langen Quarantäne könne nicht mehr von einer “Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit” gesprochen werden, argumentierte sie, weswegen der Anspruch auf Lohnfortzahlung insgesamt entfalle.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar habe ein Arbeitgeber, der bei einer Quarantäne der Mitarbeiter Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen, erklärte es. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Mitarbeiter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Unternehmen hätten.

Dieser Anspruch bestehe, wenn sie für eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeit gehindert würden. Das sei hier der Fall.

Sechs oder 14 Tage seien noch nicht als erhebliche Zeit anzusehen, wenn die Mitarbeiter bereits länger als ein Jahr bei der Firma tätig seien. Das Risiko, bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen Quarantäne weiterzahlen zu müssen, sei kalkulierbar.

Quelle: AFP

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