Nachgemachte Produkte können trotz eines anderen Namens unzulässig sein

Produkte, die dem Original täuschend ähnlich sind, aber unter einem anderen Namen verkauft werden, können trotzdem wegen Verbrauchertäuschung verboten werden. Dabei seien aber “alle maßgeblichen Umstände einschließlich des tatsächlichen Kontexts” zu berücksichtigen, entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Im konkreten Fall ging es um die französische Käsesorte Morbier mit dem schwarzen Streifen aus (mittlerweile pflanzlicher) Kohle in der Mitte. (Az. C-490/19)

Der Morbier wird im Jura-Massiv hergestellt, sein Name ist seit Dezember 2000 schon gesetzlich geschützt. Die Fromagère du Livradois – nicht im Jura-Gebirge gelegen – bot seit 1979 auch einen Morbier an – und nannte ihn ab dem Urteil zur geschützten Ursprungsbezeichnung “Montboissié du Haut Livradois”. Dagegen klagte der Morbier-Herstellerverband. In erster und zweiter Instanz in Frankreich wurde der Verband abgewiesen, der Kassationsgerichtshof rief dann den EuGH an. 

Der Kassationshof wollte wissen, ob die Übernahme der physischen Merkmale eines geschützten Erzeugnisses auch ohne Verwendung des eingetragenen Namens den Verbraucher irreführen kann. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, muss laut EuGH unter anderem geprüft werden, ob ein Bestandteil des Ursprungsprodukts eine “besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft” hat, die den Verbraucher glauben lässt, er kaufe mit einem Produkt unter einem anderen Namen dennoch das Ursprungsprodukt. Im konkreten Fall Morbier müssen das nun die nationalen Gerichte entscheiden.

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