Das Oberverwaltungsbericht Berlin-Brandenburg hat die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zwischen März 2016 und Juli 2018 als rechtens bestätigt. Einem afghanischen Staatsangehörigen, dessen Visumsantrag damals abgelehnt wurde, habe keinen Anspruch auf Nachzug zu seinem schutzberechtigten Vater gehabt, entschied das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Der Mann hatte im Sommer 2016 einen Antrag für ein Visum zum Kindernachzug zu seinem Vater gestellt. Im Rahmen des Asylpakets II war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zu dieser Zeit aber ausgesetzt.
Das Verwaltungsgericht bestätigte den negativen Asylbescheid und verwies in seiner Urteilsbegründung auf das Alter des Klägers. Selbst wenn bedacht werde, dass der mittlerweile erwachsene Mann zum Zeitpunkt des Antrags minderjährig war, ergebe sich wegen der zum Antragszeitpunkt gültigen Aussetzung des Kindernachzugs kein anderes Ergebnis.
Auch das Argument des Klägers, die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs verstoße gegen höheres Recht, wies das Gericht zurück. In besonderen Härtefällen sei eine Aufnahme aus humanitären Gründen auch weiterhin möglich gewesen. Im vorliegenden Fall seien solche Gründe aber nicht gegeben gewesen.
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