Auch wenn ein Ausländer bereits in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz genießt, kann er als Angehöriger von Flüchtlingen in Deutschland einen Aufenthaltstitel bekommen. Zwar sei ein Asylantrag in dem Fall unzulässig, wenn er aufgrund von drohender Gefahr gestellt werde, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Schutz in einem anderen Land verhindere aber nicht den internationalen Familienschutz, der “von einem schutzberechtigten Familienangehörigen” abgeleitet sei. (Az. BVerwG 1 C 8.19)
Es ging um den Fall eines Manns, der nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger ist. 2013 wurde ihm in Italien internationaler Schutz gewährt. Zwei Jahre später stellte er einen Asylantrag in Deutschland, der unter Verweis auf den Schutzstatus in Italien abgelehnt wurde. Seine drei minderjährigen Kinder reisten dann zusammen mit ihrer Großmutter ebenfalls nach Deutschland ein und wurden als Flüchtlinge anerkannt.
Der Vater klagte mit Erfolg gegen die Ablehnung seines Antrags, auch das Berufungsgericht gab ihm Recht. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte nun die dagegen gerichtete Revision der Bundesrepublik ab.
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