Münchner Stadtportal verstößt gegen Gebot der Staatsferne der Presse

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Die Stadt München muss bei ihrem Internetportal www.muenchen.de nachbessern. In der konkreten Ausgestaltung sei es wettbewerbswidrig, entschied das Landgericht München I am Dienstag und gab damit einer Klage mehrerer Zeitungsverlage statt. Die Seite verletze die verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne der Presse. (Az. 33 O 16274/19)

Das Gericht stellte fest, dass das Stadtportal sich nicht auf Sachinformationen beschränke. Vielmehr werde den Lesern “eine Fülle von Informationen” geboten, was “den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift – jedenfalls subjektiv – entbehrlich” mache.

Auch im Layout verwende die Seite eine “pressemäßige Illustration mit Überschriften, Zwischenüberschriften, Bildern, Zitaten und unterhaltsamem Text”. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass es sich um eine staatliche Publikation handle.

Das Gericht betonte allerdings, dass es sich nur mit derjenigen Fassung des Portals auseinandergesetzt habe, die Gegenstand des Verfahrens war. Es ging nicht um das Stadtportal an sich.

Das bedeutet, dass eine andere Form durchaus zulässig sein könnte. Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig und kann noch angefochten werden.

© Agence France-Presse

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