Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschäftigt sich am Donnerstag (10.00 Uhr) mit der möglichen Diskriminierung einer muslimischen Rechtsreferendarin, die Kopftuch trägt. Sie wurde mit der Auflage eingestellt, dass bei “Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung” keine religiösen Kleidungsstücke getragen werden dürften. Bei einer strafrechtlichen Verhandlung musste sie im Zuschauerbereich sitzen statt am Richtertisch. (Az. 2 C 5.19)
Die Referendarin legte erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich gegen die Auflage. Nach Beendigung des Ausbildungsteils Strafrecht wurde die Auflage als nicht mehr erforderlich aufgehoben, woraufhin die Klägerin beantragte festzustellen, dass diese rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab ihr recht, der bayerische Verwaltungsgerichtshof hob dessen Urteil jedoch auf. Das Bundesverwaltungsgericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falls eine Revision zu.
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