Das sogenannte Sterbegeld ist bei der Berechnung von Bafög nicht als Einkommen zu werten. Es diene im Wesentlichen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen laut Mitteilung vom Mittwoch im Fall eines Studenten. Die Universität Göttingen hatte nach dem Tod seines Vaters das Sterbegeld als Einkommen der Mutter angesetzt. (Az. 2 A 336/19)
Wenn ein Beamter stirbt, bekommt die Familie einmalig Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Bezüge. Es soll die Kosten der letzten Krankheit des Verstorbenen und der Bestattung decken und den Hinterbliebenen die Umstellung der Lebensverhältnisse erleichtern. Der Student klagte dagegen, dass es auf das Bafög angerechnet wurde.
Das Gericht gab ihm nun recht. Auch wenn ein Zweck sei, “nach dem Tod eines nahen Angehörigen die Anpassung an die neuen Lebens- und Einkommensverhältnisse zu erleichtern”, sei eine Anrechnung auf das Einkommen ausgeschlossen. Denn dann würde der Zweck verfehlt. Es bestehe weder eine Zweckbindung noch die Pflicht, spezielle Ausgaben nachzuweisen.
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