Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat einen Eilantrag gegen das coronabedingte Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Die vorübergehende Schließung von Gastronomiebetrieben wie Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen und Cafés sei “voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme”, befand das Gericht am Montag. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Az. 13 B 1656/20.NE)
Die Antragstellerin im vorliegenden Fall betreibt den Angaben zufolge eine Speisegaststätte in Bedburg. Sie hatte sich unter anderem darauf berufen, die angeordnete Schließung der Gaststätte sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des Coronavirus beitrage.
Dem folgte der OVG-Senat nicht. Der mit der Schließung einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Betriebsverbot führe zusammen mit übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung.
Die Gastättenbetreiberin könne voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Schließung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten. Vielmehr sei das Infektionsgeschehen “diffus”, hieß es in dem OVG-Beschluss. Infektionsketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen.
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