Kein Schadenersatz für Klinik nach Abbruch von Mutter-Kind-Kur

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Bricht eine Patientin eine Mutter-Kind-Kur vorzeitig ab, muss sie der Klinik keinen Schadenersatz zahlen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen der Kurklinik ist unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. (Az. III ZR 80/20)

Einer vierfachen Mutter war von der gesetzlichen Krankenkasse eine Mutter-Kind-Kur bewilligt worden. Sie erkannte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik an, nach denen diese bei vorzeitiger Abreise Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen dürfe. Die Kur sollte drei Wochen dauern, die Familie reiste jedoch schon nach anderthalb Wochen ab. Daraufhin verlangte die Klinik 3000 Euro Schadenersatz von der Frau und zog, als diese nicht zahlte, vor Gericht.

Das Amtsgericht im brandenburgischen Strausberg wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Landgericht in Frankfurt an der Oder hatte keinen Erfolg. Der BGH wies nun die Revision ebenfalls zurück. Die Klinik habe keinen Anspruch auf die Zahlung, hieß es. Eine Mutter-Kind-Kur sei ein besonderes Dienstverhältnis. Es könne von der Patientin jederzeit gekündigt werden, weil die “von der Klinik geschuldeten Leistungen Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens” übertragen würden. Das Gericht sah zudem keine Pflichtverletzung der Patientin.

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