Die Beitragsbescheide an drei Banken für den Einheitlichen Abwicklungsfonds aus dem Jahr 2017 sind nichtig. Die Berechnung der Beiträge sei intransparent, begründete das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg seine Entscheidung vom Mittwoch. (T-411/17 u.a.)
Der Abwicklungsfonds ist Teil des Einheitlichen europäischen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) und wird vom Bankensektor finanziert. Er soll sicherstellen, dass die Kosten für Steuerzahler bei der Abwicklung von ausfallenden Banken möglichst gering ausfallen. 3500 Finanzinstitute zahlen jeweils einen jährlichen Beitrag, der im Voraus vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) auf Grundlage eines Risikoprofils festgelegt wird.
Die Landesbank Baden-Württemberg und die Portigon AG aus Deutschland sowie die Hypo Vorarlberg Bank aus Österreich klagten vor dem EuG gegen den Beschluss des SRB über Beitragsbescheide vom April 2017.
Dieser sei nicht ausreichend begründet, argumentierte das Gericht jetzt, da er kein spezifisches Berechnungselement enthalte, mit dem die Institute die Höhe ihrer Beiträge überprüfen können. Es erklärte den SRB-Beschluss von 2017 daher für nichtig, soweit er die drei Banken betrifft.
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