Nach einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Memmingen, welches mit einem Vergleich endete, sieht sich ein Bauunternehmen mit einer ausstehenden Zahlung konfrontiert. Das Unternehmen wurde im Rahmen eines Gütetermins zur Zahlung einer festgelegten Summe an den Auftraggeber verpflichtet, doch die Überweisung ist laut Auftraggeberangaben bisher nicht eingegangen.
Neben der offenen Forderung sorgt nun ein weiterer Vorfall für Irritationen. Im Zuge der anwaltlichen Korrespondenz wurde der Rechtsanwalt der Gegenseite aus Günzburg versehentlich in einer internen E-Mail in Kopie gesetzt. Dies ermöglichte ihm Einblick in eine Nachricht, die ausschließlich für den eigenen Rechtsbeistand bestimmt war. Die Reaktion des gegnerischen Anwalts auf die offenkundig irrtümlich zugestellte E-Mail wurde vom Betroffenen als spöttisch oder unangemessen empfunden.
Dieser Vorfall wirft die grundsätzliche Frage nach den berufsrechtlichen Grenzen anwaltlicher Kommunikation auf, insbesondere wenn Nachrichten erkennbar nicht für die Gegenseite bestimmt sind. Ein ungenannter Rechtsexperte schätzte ein, dass ein solches Verhalten „klar problematisch“ sei. Wenn für einen Rechtsanwalt erkennbar ist, dass er versehentlich in eine interne Kommunikation einbezogen wurde, gebiete es die berufliche Sorgfaltspflicht, den Irrtum anzuzeigen und sich inhaltlich nicht darauf einzulassen.
Eine direkte, möglicherweise spöttische Reaktion gegenüber der Gegenseite könne gegen anwaltliche Standesregeln verstoßen. Rechtsanwälte unterliegen berufsrechtlichen Vorgaben, die unter anderem ein sachliches Auftreten und die Wahrung eines fairen Verfahrens vorschreiben. Auch der respektvolle Umgang mit allen Beteiligten sei Teil dieser Berufsethik. Der Experte betonte zudem, dass ein Anwalt die Unerfahrenheit oder ein offensichtliches Versehen der Gegenseite nicht ausnutzen dürfe, da dies dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche.
Der betroffene Auftraggeber prüft nach eigenen Angaben nun rechtliche Schritte. Diese umfassen sowohl die ausstehende Zahlung als auch die Kommunikation des gegnerischen Rechtsanwalts. Ob berufsrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen, hängt von einer detaillierten Prüfung des konkreten Wortlauts und der Umstände des Vorfalls ab.
Fest steht: Der eigentliche Rechtsstreit mag beendet sein, doch die Auseinandersetzung um Professionalität und Umgangston ist es offenbar noch nicht.
Ulm TV Nachrichten

