Eine verpflichtende Integrationsprüfung für Flüchtlinge ist unter bestimmten Voraussetzungen mit europäischem Recht vereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Voraussetzung sei aber, dass das Nichtbestehen einer solchen Prüfung nicht systematisch geahndet werden dürfe, so die Luxemburger Richter. Es sei aber wichtig, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, Kenntnisse sowohl der Sprache als auch über die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erwerben. Damit werde ihre Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats gefördert und der Zugang unter anderem zum Arbeitsmarkt und zur Berufsausbildung erleichtert.
Des Weiteren stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten in diesem Kontext über einen gewissen Wertungsspielraum verfügen. Gleichwohl sei es umso notwendiger, persönliche und sehr unterschiedliche Umstände von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu berücksichtigen. So sei besonderen individuellen Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage oder Gesundheitszustand der betreffenden Person Rechnung zu tragen, so der Gerichtshof.
Darüber hinaus solle unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffenden Personen noch nicht dauerhaft im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen haben, die für das Bestehen einer Integrationsprüfung verlangten Kenntnisse auf Grundkenntnisse beschränkt werden, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um die Integration zu fördern. Zudem sollte jede Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von der Pflicht zum Bestehen dieser Prüfung befreit werden, falls sie nachweisen könne, dass sie bereits tatsächlich integriert sei.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall aus den Niederlanden. Dort war gegen einen Eritreer eine Geldbuße verhängt worden, nachdem dieser ein Integrationsprogramm nicht vollständig absolviert und entsprechende Prüfungen nicht bestanden hatte. Er erhob vor den zuständigen niederländischen Gerichten Klage, welche die Frage letztendlich an den EuGH überwiesen. Dieser entschied jetzt, dass das Nichtbestehen einer Integrationsprüfung nicht systematisch mit einer Geldbuße geahndet werden dürfe. Eine solche Sanktion dürfe nur “unter außergewöhnlichen Umständen” verhängt werden, etwa wenn die betreffende Person nachweislich und fortdauernd nicht bereit sei, sich zu integrieren (C-158/2).
dts Nachrichtenagentur