Eigentlich ist der Flughafen Berlin-Tegel schon seit Jahren stillgelegt, auf einem kleinen Teil dürfen aber weiter Starts und Landungen stattfinden – von Hubschraubern der Bundeswehr. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine entsprechende Sondererlaubnis abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer mit Mehrfamilienhäusern bebauter Grundstücke in Berlin-Reinickendorf, circa 200 Meter vom militärischen Teil des ehemaligen Flughafens Tegel entfernt. Von dort führt die Flugbereitschaft der Bundeswehr einen Teil des Transports von Personen des “politisch-parlamentarischen Bereichs” seit dem Jahr 1998 durch – und zwar bis heute. Um dies trotz des Erlöschens der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel ab Mai 2021 weiter zu ermöglichen, erteilte das Luftfahrtamt der Bundeswehr (Kürzel: LufABw) der Flugbereitschaft der Bundeswehr (Kürzel: FlBschftBMVg) eine sogenannte “Außenstart- und -landeerlaubnis”, mit der auch außerhalb genehmigter Flugplätze ausnahmsweise Starts und Landungen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis wurde bis maximal Ende 2029 erteilt und ermöglicht jährlich bis zu 1.200 Starts und Landungen der dafür eingesetzten Hubschrauber.
Mit der Klage machte die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums sowie der Gesundheit ihrer Mieter durch Immissionen und eine unzulässige Umgehung des regulären Genehmigungsverfahrens für einen Flugplatz geltend. Das Vorhaben war aber nun erfolglos: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach die Erteilung der Erlaubnis notwendig war, “weil die luftverkehrsrechtlichen Ausnahmevorschriften, die den Streitkräften zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben eine Ausnahme von den gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen ermöglichen, nicht einschlägig sind”, wie es vom Gericht hieß. Die Erlaubnis wahre den erforderlichen Ausnahmecharakter und umgehe auch nicht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich nur an richtigen Flugplätzen zu starten und zu landen. Mit Blick auf die nur übergangsweise Gestattung und den “geringen Umfang” des erlaubten Flugbetriebs bedürfe es keines weitergehenden förmlichen Genehmigungsverfahrens.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 B 13/22).
dts Nachrichtenagentur