Trotz der deutlich nach unten revidierten Inflationsraten bleiben kürzlich erfolgte inflationsbedingte Mieterhöhungen gültig – sofern der Vermieter sie vor dem 22. Februar angekündigt hat. Das berichtet das “Handelsblatt” unter Berufung auf Angaben des Deutschen Mieterbunds.
Am 22. Februar hatte das Statistische Bundesamt den repräsentativen Warenkorb aus Gütern und Dienstleistungen angepasst, auf dessen Basis der Verbraucherpreisindex ermittelt wird, der maßgeblich für die Inflationsrate ist. Die Anpassung führt dazu, dass die gemessene Teuerung der vergangenen Monate teils deutlich geringer ausfällt als bisher vermeldet. So reduzierte sich etwa der Rekordwert vom Oktober 2022 von 10,4 auf nunmehr 8,8 Prozent. Mieter mit einem Indexmietvertrag hatten gehofft, dass sie von der Änderung profitieren und Geld zurückfordern können. Bei solchen Verträgen darf der Vermieter die Miete stets mit der allgemeinen Inflation erhöhen. Nach Angaben des Mieterbunds sind diese Hoffnungen jedoch zerstoben. Erst für Mieterhöhungen nach dem Stichtag oder noch nicht zugestellte Mieterhöhungen gelten die neuen, niedrigeren Werte. “Es ist immer auf das zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung aktuelle Basisjahr abzustellen”, teilte der Mieterbund mit.
dts Nachrichtenagentur