Behinderte können auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zur Unterstützung eines Erholungsurlaubs haben. Denn auch der Urlaub sei “ein legitimes Teilhabebedürfnis”, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Erstattungsfähig seien dabei allerdings nicht die Urlaubskosten selbst, sondern nur “behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson”. (Az: B 8 SO 13/20 R)
Damit gab der BSG-Sozialhilfesenat im Grundsatz einem Rollstuhlfahrer aus dem Landkreis Leipzig Recht. Er beschäftigt im sogenannten Arbeitgebermodell rund um die Uhr drei Assistenzkräfte, die ihn betreuen und versorgen. Die Kosten hierfür trägt der Landkreis im Wege der sogenannten Eingliederungshilfe.
2016 machte der Rollstuhlfahrer mit einer Begleitperson eine siebentägige Kreuzfahrt auf der Nordsee. Die Kosten für sich bezahlte er selbst. Vom Landkreis forderte er Erstattung der Kosten für die “notwendige Begleitperson” in Höhe von gut 2000 Euro. Der Landkreis und auch die Vorinstanzen lehnten dies ab. Eine Kreuzfahrt trage nicht zur “Teilhabe” des Rollstuhlfahrers an der Gesellschaft bei.
Dem widersprach nun das BSG. “Der Wunsch, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben und dafür die hier in Rede stehenden Kosten aufzuwenden, ist ein angemessenes soziales Teilhabebedürfnis und geht nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfeberechtigten Erwachsenen hinaus”, stellten die obersten Sozialrichter klar.
Den konkreten Streit verwies das BSG dennoch an das sächsische Landessozialgericht zurück. Dieses soll prüfen, inwieweit der Landkreis schon für eine Begleitperson bei vorausgehenden Urlauben bezahlte und ob eine vergleichbare Kreuzfahrt bei einem anderen Anbieter möglicherweise ohne Begleitperson oder anderweitige “behinderungsbedingte Mehrkosten” buchbar gewesen wäre.
Quelle: AFP