Bei Massenentlassungen müssen Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit nicht zwingend über Alter, Beruf, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer informieren. Eine sogenannte Massenentlassungsanzeige ist auch ohne diese Angaben wirksam, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (Az: 2 AZR 467/21)
Laut Kündigungsschutzgesetz müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten die Arbeitsagentur über Massenentlassungen informieren. Als Massenentlassung gilt auf jeden Fall die Entlassung von 30 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Dabei muss diese Massenentlassungsanzeige verschiedene Angaben enthalten, etwa die Gründe sowie die Berufsgruppen und die Anzahl der zu Entlassenden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat sollen auch Angaben zu Alter, Beruf, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber diese sogenannten Soll-Angaben nicht gemacht. In der Vorinstanz war das Hessische Landesarbeitsgericht unter Verweis auf EU-Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Arbeitgeber die Soll-Angaben zumindest bis zum Ausspruch der Kündigungen nachholen muss.
Doch allein das Fehlen dieser Angaben führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige, urteilte nun das BAG. “Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers” seien diese Angaben nicht zwingend. Darüber dürften sich die Gerichte auch unter Hinweis auf EU-Recht nicht hinwegsetzen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bereits geklärt, dass auch nach EU-Recht diese Angaben nicht zwingend in der Massenentlassungsanzeige enthalten sein müssen.
Quelle: AFP