Dr. Oetker muss für ein “Knuspermüsli” auf der Packungs-Vorderseite zusätzlich den Brennwert von 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts angeben. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag nach einem vorherigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dem dieser für den BGH die europäische Lebensmittelverordnung ausgelegt hatte. Der EuGH urteilte im November, dass sich die Nährwertangaben bei unterschiedlich zuzubereitendem Essen nicht auf eine fiktive Portionsgröße beziehen dürfen. (Az. I ZR 143/19)
Dr. Oetker hatte auf der Vorderseite nur den Brennwert pro Portion, von 40 Gramm Müsli und 60 Millilitern Milch, angegeben. Die Angaben zum Brennwert des nicht zubereiteten Müslis fanden sich nur auf der Packungsseite. Deswegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Vor dem Landgericht Bielefeld hatte die Klage Erfolg, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde sie aber aufgehoben. Daraufhin zogen die Verbraucherzentralen vor den BGH. Dieser setzte das Verfahren im August 2020 aus und legte dem EuGH Fragen vor. Der EuGH antwortete, dass die Angabe auf der Packungsseite nicht ausreiche, um Vergleichbarkeit herzustellen.
Im konkreten Fall musste der BGH entscheiden, war dabei aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Er hob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und wies nachträglich die Berufung Dr. Oetkers gegen das landgerichtliche Urteil aus Bielefeld zurück, das er damit wiederherstellte.
Quelle: AFP