Preisänderungsklauseln von – verbrauchsabhängigem – Arbeitspreis und verbrauchsunabhängigem Bereitstellungspreis bei Fernwärme können voneinander getrennt betrachtet werden. Wird eine von ihnen für unwirksam erklärt, ist die andere damit nicht automatisch auch unwirksam, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Es war die erste Entscheidung zu einer Reihe von Klagen gegen ein Fernwärme-Versorgungsunternehmen aus Berlin. (Az. VIII ZR 295/20)
Im Januar 2019 hatte das Berliner Kammergericht entschieden, dass die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel den Transparenzanforderungen nicht genüge und darum alle Anpassungsklauseln, auch die zum Bereitstellungspreis, unwirksam seien. Daraufhin klagten mehrere Kunden auf die Rückerstattung zu hoher Beträge für das Heizen. Zum Mai 2019 änderte das Unternehmen seine Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis.
Das Kammergericht entschied auf die Klagen der Kunden hin, dass nur die Änderungsklausel zum Arbeitspreis unwirksam gewesen sei, und sprach den Kunden darum nur eine geringe Summe zu. Außerdem stellte es fest, dass das Unternehmen die Preisanpassung im Mai 2019 nicht einseitig habe vornehmen dürfen. Sowohl die Kunden als auch das Unternehmen selbst legten beim BGH Revision gegen das Urteil ein.
Dieser bestätigte das Kammergerichts-Urteil nun teilweise und entschied, dass den Kunden tatsächlich aufgrund der Klausel zum Bereitstellungspreis keine Rückzahlung zustehe. Das Kammergericht habe aber zu Unrecht entschieden, dass das Unternehmen kein Recht zur einseitigen Anpassung der Arbeitspreisklausel gehabt habe. Fernwärmeunternehmen seien sogar dazu verpflichtet, für unwirksam erklärte Klauseln auch bei laufenden Verträgen einseitig an die gesetzlichen Angemessenheits- und Transparenzanforderungen anzupassen.
Das Kammergericht muss die neue Preisänderungsklausel nun daraufhin prüfen, ob sie den Vorgaben entspricht, und danach neu entscheiden.
Quelle: AFP