Das gilt ab heute in Bayern

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Die aktuellen Regelungen

Die bisher bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz laufen mit Ablauf des 2. April 2022 aus. Ab dem 3. April gibt es grundsätzlich nur noch Basisschutz- maßnahmen in bestimmten Bereichen. Die Bayerische Staatsregierung hat ent- schieden, Bayern nicht zum Hotspot zu erklären.

Von 3. April an gilt die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Maskenpflicht – nur noch in bestimmten Bereichen

Die FFP2-Maskenpflicht bleibt für nachfolgende Einrichtungen bestehen:

  • Arztpraxen,
  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Kranken- häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken
  • und Rettungsdiensten
  • sowie nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unter- bringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder ver- gleichbare Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstät- ten. Darüber hinaus gilt die FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räu- men außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Ein- richtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Im Übrigen wird in geschlossenen Räumlichkeiten zumindest das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske empfohlen. Telefon: 089 2165-0 E-Mail: buergerbeauftragter@bayern.de Prinzregentenstraße 24 Telefax: 089 2165-2797 Internet: www.buergerbeauftragter.bayern.de 80538 München

Corona-Maßnahmen in Bayern Regelungen ab 3. April

Befreit von der Maskenpflicht sind weiterhin:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie
  • Kinder zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag – diese müssen ledig- lich eine medizinische Maske tragen. Maskenpflicht am Arbeitsplatz Am Arbeitsplatz ist die medizinische Maske der Mindeststandard. Beschäftigte müssen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine medizinische Maske tragen. Testpflicht – nur noch einrichtungsbezogen Der Zugang zu
  • Krankenhäusern und den oben erwähnten nicht unter voll- oder teilstatio- näre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zählenden Einrichtungen und Unterneh- men sowie zu
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregel- vollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen er- folgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Ju- gendhilfe und für Senioren darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfol- gen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Schulen und Kinderbetreuung Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung sind geöffnet. Schulen
    Maskenpflicht
    Die Maskenpflicht entfällt. Testpflicht Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Schulver- anstaltungen oder der Mittagsbetreuung nur möglich, wenn sie mindestens drei Mal wöchentlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen oder in der Schule einen Selbsttest unter Aufsicht vornehmen. Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, werden alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich getestet.

Für Lehrerinnen und Lehrer und sonstige an der Schule tätigen Personen gilt: Sie müssen geimpft oder genesen sein bzw. über einen aktuellen negativen Test- nachweis verfügen.

Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie die Voraussetzungen von 3G erfüllen.

Kinderbetreuung

Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gilt eine Testnachweispflicht: Die Sorgeberechtigten müssen drei Mal pro Woche einen glaubhaften Nachweis darüber erbringen, dass sie ihr Kind mittels Selbsttests negativ auf das Coronavi- rus getestet haben. Sie erhalten dafür Berechtigungsscheine, mit denen sie kos- tenlos Selbsttests in Apotheken abholen können. Der Testnachweis kann auch durch die Teilnahme an PCR-Pooltestungen erbracht werden, wenn diese in der Kinderbetreuung angeboten werden. Ebenso ist die Vorlage von Ergebnissen von Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests möglich.

Tritt in einer Betreuungsgruppe ein Infektionsfall auf, müssen alle Kinder ab dem nächsten Tag fünf Betreuungstage in Folge täglich getestet sein, um teilnehmen zu dürfen.

Für Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstige dort tätige Per- sonen gilt: Sie müssen geimpft oder genesen sein bzw. über einen aktuellen ne- gativen Testnachweis verfügen.
Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie die Vo- raussetzungen von 3G erfüllen.

Quelle: https://www.buergerbeauftragter.bayern/

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