Um ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können, muss dies nicht zwingend für die Arbeit erforderlich sein. Es reicht aus, wenn es ganz oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Danach durfte das Finanzamt eine Flugbegleiterin nicht darauf verweisen, dass sie ihre Flugvorbereitungen auch am Küchentisch erledigen könne. (Az: VI R 46/17)
Die Flugbegleiterin nutzte in ihrer Wohnung ein 13,5 Quadratmeter großes Zimmer als Arbeitszimmer. Dort rief sie ihre Dienstpläne und vor jedem Flug die zugehörigen Dienstanweisungen und weitere Informationen ab, etwa zu Flugpassagieren mit besonderem Betreuungsbedarf oder Zoll- und Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Zielländer.
In ihrer Steuererklärung setzte sie das Zimmer mit 1250 Euro bei den Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es verwies darauf, dass die Flugbegleiterin an insgesamt 134 Reisetagen im Jahr ohnehin nicht zu Hause sei. Die gemessen daran geringfügigen Vorbereitungen könne sie auch an ihrem Küchentisch oder im Esszimmer erledigen.
Der BFH gab in dem Streit nun der Flugbegleiterin recht. Voraussetzung für das Absetzen eines häuslichen Arbeitszimmers sei, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt wird und dass der Arbeitgeber für diese Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Dies sei abschließend. “Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelt das Gesetz nicht”, heißt es in dem Münchener Urteil. Ob sich die betreffenden Arbeiten auch an einem anderen Ort der Wohnung erledigen lassen, spiele daher keine Rolle.
Quelle: AFP