Einem juristischen Gutachten zufolge sollte Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, wenn er von einem in Deutschland geborenen und dort lebenden Kind gestellt wurde – auch wenn die Eltern in Deutschland keine Aufenthaltsberechtigung haben. Das gebiete das Kindeswohl, argumentierte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es geht um eine Familie aus Tschetschenien. (Az. C-720/20)
Die Eltern und Geschwister wurden 2012 in Polen als Flüchtlinge anerkannt und zogen später nach Deutschland. Für ein 2015 in der Bundesrepublik geborenes Kind wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den die deutschen Behörden jedoch ablehnten. Der Antrag sei unzulässig, weil den Familienangehörigen schon von einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationaler Schutz gewährt worden sei, erklärten sie.
Daraufhin zog die Familie vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Cottbus bat den EuGH zu klären, wer für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Bei ihrem späteren Urteil müssen sich die Richterinnen und Richter des EuGH nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht genannt.
Quelle: AFP