Cloud-Anbieter müssen nicht unbedingt eine Abgabe dafür zahlen, dass ihre Kunden in der Cloud privat Kopien urheberrechtlich geschützter Werke speichern. Eine in eine Cloud hochgeladene Datei falle unter die urheberrechtliche Ausnahme für Privatkopien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Die Rechteinhaber müssten somit zwar entschädigt werden – wie dies genau geregelt würde, entschieden aber die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. (Az. C-433/20)
Es ging um die Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana, die Autoren, Komponisten und Musikverleger vertritt. Sie fordert, dass die deutsche Strato AG eine Urheberabgabe zahlt. Die Firma bietet unter der Bezeichnung “HiDrive” Cloud-Speicherplatz an. Das Oberlandesgericht Wien bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Dieser erklärte nun, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, Cloud-Anbieter zur Zahlung eines Ausgleichs zu verpflichten – sofern der “gerechte Ausgleich” anderweitig geregelt sei. Ob das in Österreich der Fall ist, muss nun das österreichische Gericht beurteilen. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
Quelle: AFP