Wenn ein Arbeitnehmer Überstundenvergütung für mehr als ein Jahr nachgezahlt bekommt, darf das Finanzamt dies nicht der vollen Steuerprogression unterwerfen. Es greift dann ein ermäßigter Steuersatz, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 23/19)
Der Kläger hatte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet. 2016 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Dabei wurde für die Überstunden eine Vergütung von 6000 Euro vereinbart, zudem 18.000 Euro für nicht genommenen Urlaub.
Das Finanzamt unterwarf nur die Urlaubsabgeltung einem ermäßigten Steuersatz. Dabei wird der Steuersatz so berechnet, als wäre das Geld über mehrere Jahre verteilt ausbezahlt worden.
Wie nun der BFH entschied, ist dieses Verfahren auch für variable Lohnbestandteile wie hier die Überstundenvergütung anzuwenden. Maßgeblich sei allein, dass das Geld für einen Arbeitszeitraum von mehr als zwölf Monaten und damit auch für mehrere Steuerjahre ausbezahlt wurde.
Quelle: AFP