Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Klagen gegen das europäisch-kanadische Handelsabkommen Ceta zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerden und ein Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens seien nur teilweise zulässig gewesen, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden und die Organklage gegen die Unterzeichnung und den Abschluss von Ceta wandten, wurden diese als unzulässig verworfen. Der EU-Beschluss über die vorläufige Anwendung von Ceta vom 28. Oktober 2016 sei “weder als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren”, noch würden dadurch die Grundsätze des Demokratieprinzips berührt, hieß es zur Begründung. Soweit die Vertragsschlusskompetenz der EU für einzelne Bereiche umstritten ist, sei die vorläufige Anwendung beschränkt. Dies gelte auch insoweit, als mit Ceta möglicherweise Hoheitsrechte auf das Gerichts- und das Ausschusssystem weiterübertragen werden. Zwar sei es zweifelhaft, ob dies noch von der Integrationsermächtigung aus Art. 23 Abs. 1 GG gedeckt wäre: Ein solches Risiko werde durch die Einschränkungen der vorläufigen Anwendung und die Erklärungen zum Ratsprotokoll betreffend den Gemischten Ceta-Ausschuss jedoch ausgeschlossen, teilte das Verfassungsgericht mit. Soweit darüber hinaus die demokratische Legitimation und Kontrolle von Beschlüssen des Gemischten Ceta-Ausschusses zweifelhaft erscheine, sei eine etwaige Berührung der Verfassungsidentität während der vorläufigen Anwendung von Ceta ebenfalls nicht zu besorgen. Das Freihandelsabkommen wird bereits seit mehr als vier Jahren in weiten Teilen vorläufig angewendet. Zur vollständigen Anwendung müssen es alle EU-Mitgliedstaaten ratifizieren. Die Bundesregierung will nach der Karlsruher Entscheidung über eine Ratifizierung entscheiden. Auch weitere Staaten müssen dies noch tun.
dts Nachrichtenagentur