Nach Einschätzung von Verfassungsexperten im Bundesjustizministerium sind nach dem 20. März einschneidende Corona-Maßnahmen wie 2G- und 3G-Regeln nur noch in Ausnahmefällen möglich. Das geht aus einer Analyse des Entwurfs für die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes hervor, die das von Marco Buschmann (FDP) geführte Ministerium angefertigt hat und über die die “Welt” berichtet.
In dem vierseitigen Papier heißt es, die voraussichtliche neue Gesetzeslage erlaube die Verhängung von Schutzmaßnahmen nicht bei hohen Neuinfektionszahlen, sondern nur bei drohender Überlastung der Krankenhäuser. In dem Dokument wird der “Ausnahmecharakter” der “Hotspot”-Regelung betont – deren Anwendung sei nur “unter hohen Hürden” möglich. Zum einen sei dies der Fall, wenn eine Überlastung der lokalen Krankenhauskapazitäten in einer konkreten Gebietskörperschaft drohe. Darüber hinaus käme die “Hotspot”-Regelung für den Fall in Betracht, dass eine Virusvariante mit einer “signifikant höheren Pathogenität” im Vergleich zur Omikron-Variante auftritt. “Gedacht ist hierbei an einen Game changer, der es erfordern würde, die aktuelle Bewertung der Pandemie zu revidieren”, heißt es in dem Papier. Zuletzt hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) dafür plädiert, trotz des Auslaufens der meisten Corona-Maßnahmen eben jene weiter zu verhängen. So erklärte er am Freitag, er rechne damit, dass die “Hotspot”-Regelung schnell und oft zum Einsatz kommen werde.
dts Nachrichtenagentur