Ein Vermieter von Wohnungen an Mieter, die Grundsicherung beziehen, kann die Miete nicht vom Jobcenter einklagen. Zwar könne vereinbart werden, dass das Jobcenter die Miete in solchen Fällen direkt an den Vermieter überweist, erklärte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle am Montag. Es entstehe dadurch aber keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter.
In dem Fall ging es um einen Mann aus dem Harz, der mehrere Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet. Von den Mietern ließ er sich die Zustimmung zur Direktzahlung durch das Jobcenter geben. Eine Mieterin blieb aber die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig, woraufhin der Vermieter vor Gericht die Rückzahlung durch das Jobcenter in Goslar forderte.
Das Gericht erklärte aber, dass er keine eigenen einklagbaren Ansprüche habe. Die Direktzahlung diene nur der “Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen”, nicht der vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen.
Quelle: AFP