Aktionärstreffen sollen auch nach der Pandemie in rein virtueller Form möglich sein. Die neue Bundesregierung will mit einer Änderung des Aktiengesetzes dauerhaft die Voraussetzungen dafür schaffen, berichtet die “Frankfurter Allgemeine Zeitung” (Freitagsausgabe) unter Berufung auf einen Referentenentwurf.
Demnach sollen Aktionäre per Satzung den Vorstand des Unternehmens ermächtigen können, dass die Hauptversammlung auch ohne physische Präsenz der Aktionäre abgehalten wird – also rein virtuell. Die Regelung in der Satzung soll dabei auf maximal fünf Jahre befristet werden, damit die Aktionäre die Legitimation regelmäßig erneuern müssen. In dem Referentenentwurf heißt es, das virtuelle Format habe sich “grundsätzlich bewährt”, in vielen Fällen sei die Aktionärspräsenz auf den Hauptversammlungen gestiegen. Das neue Gesetz soll Online-Formate aber auch nicht erzwingen, die Regierung will laut Begründung “größtmögliche Flexibilität” zulassen. Durch das neue Gesetz könnten die Bürger nach Einschätzung der Beamten voraussichtlich 14 Millionen Euro sparen, die betroffenen Unternehmen zusammen insgesamt rund 35 Millionen Euro, heißt es in der Begründung. Um die Aktionärsrechte auf virtuellen Aktionärstreffen künftig besser zu schützen, knüpft der Referentenentwurf die rein virtuelle Hauptversammlung an eine Reihe von Voraussetzungen: Aktionäre sollen ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation erhalten. Allerdings sieht der Referentenentwurf auch die Möglichkeit vor, dass der Vorstand die Vorabeinreichung von Fragen bis zu vier Tage vor dem Versammlungstermin verlangen kann. Aktionäre müssen Anträge in der Versammlung elektronisch stellen können – etwa den Antrag zur Abwahl des Versammlungsleiters. Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge der Verwaltung sind allerdings in der Versammlung nicht mehr möglich. Auch Reden von Aktionären soll es wieder geben: “Den Aktionären ist in der Versammlung eine Redemöglichkeit im Wege der Videokommunikation zu gewähren”, heißt es in dem Referentenentwurf. Gedacht ist an eine Live-Schaltung in die Hauptversammlung hinein. Um Chaos zu verhindern, darf das Unternehmen die Zahl und die zeitliche Länge der Redebeiträge im Vorfeld begrenzen.
Um den Unternehmen ein Stück weit die Angst vor Anfechtungsklagen zu nehmen, sollen technische Störungen kein Grund für die Anfechtung von Beschlüssen sein.
dts Nachrichtenagentur