Von Umwelthilfe unterstützte Verfassungsbeschwerden zu Länder-Klimagesetzen erfolglos

Mehrere junge Menschen sind mit ihren von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) unterstützten Verfassungsbeschwerden gegen bestehende Klimaschutzgesetze von Bundesländern oder gegen das Fehlen solcher Gesetze gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sah durch Regelungen in den Ländern nicht zwangsläufig die Freiheit in der Zukunft eingeschränkt, wie es am Dienstag mitteilte. Es verwies aber darauf, dass grundsätzlich auch Bundesländer zum Klimaschutz verpflichtet seien. (Az. 1 BvR 1565/21 u.a.)

Die Klägerinnen und Kläger – teils Minderjährige, teils junge Erwachsene – stammen aus Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Sie machten geltend, dass ihre zukünftige Freiheit nicht ausreichend geschützt werde. Es könnten hohe Belastungen auf sie zukommen, weil die Länder die Reduzierung von Treibhausgasen nicht gut genug geregelt hätten. 

Dieser Argumentation folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. Zwar sei es möglich, sich gegen Gesetze zu wenden, die in der Zukunft unausweichlich zu Einschränkungen der Grundrechte führten – weil dann eben besonders scharfe Klimaschutzmaßnahmen notwendig würden. 

Eine solche “eingriffsähnliche Vorwirkung” sah das Gericht bei den angegriffenen landesrechtlichen Regelungen aber nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Länder selbst ein CO2-Budget hätten und – falls die Landesregelungen unzureichend wären – die Zukunft somit zwangsläufig Freiheitsbeschränkungen mit sich brächte, hieß es in dem Beschluss. 

Zwar verpflichte das Grundgesetz auch die Länder zum Klimaschutz, und ohne eigene Maßnahmen der Länder seien die Klimaziele nicht zu erreichen. Das Grundgesetz bestimme aber nicht, welche Länder wann wie viele Emissionen reduzieren müssten. Auch anderweitig sei eine Verteilung des CO2-Budgets auf die Länder nicht geregelt. 

Da bereits auf Bundesebene ein Klimagesetz existiere, verletze das Fehlen eines solchen Gesetzes auf Landesebene außerdem nicht die Schutzpflicht, erklärte das Gericht. Die insgesamt elf Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Erste Senat in Karlsruhe bekräftigte aber auch seine bisherige Linie, dass die Minderung von Emissionen nicht auf später verschoben werden dürfe, wenn dies zu unverhältnismäßigen Belastungen in der Zukunft führe. Da nur noch eine begrenzte Menge CO2 in die Atmosphäre gelangen dürfe, reduzierten heutzutage erlaubte Emissionen die Möglichkeiten in der Zukunft. 

“Das gefährdet zugleich künftige Freiheitsausübung, denn jedenfalls aktuell sind unterschiedlichste Verhaltensweisen des täglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens nicht möglich, ohne dass dabei unmittelbar oder mittelbar CO2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen”, erklärte das Gericht. Der Gesetzgeber müsse die Lasten darum über die Zeit verteilen und dürfe sie nicht nur den jungen Generationen aufbürden.

So begründete das Bundesverfassungsgericht bereits im Frühjahr vergangenen Jahres eine wegweisende Entscheidung: Damals befand es das Klimaschutzgesetz des Bundes für teilweise verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste nachbessern und die Fortschreibung der Emissionsminderungsziele für die Zeit nach 2030 genauer regeln.

Die frühere Bundesregierung baute das Gesetz daraufhin um, die Novelle trat Ende August in Kraft. Vergangene Woche teilte die Umwelthilfe mit, dass sie auch gegen diese Novelle vor das Verfassungsgericht ziehe. Die darin festgelegten Ziele seien weit davon entfernt, dem Pariser Klimaschutzabkommen zu entsprechen.

Zum Beschluss vom Dienstag erklärte die DUH-Geschäftsführung: “Die Verfassungsrichter haben heute eindeutig klargemacht, dass der Bund die alleinige Verantwortung trägt, dass Deutschland das Pariser Klimaschutzabkommen verpflichtend einhält und die Rechte künftiger Generationen schützt.” Die Bundesregierung müsse ihr Klimaschutzgesetz deshalb sofort nachschärfen.

Quelle: AFP

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