Ab Freitag neue Corona-Verordnung in BW: Mit Schnelltest zum Friseur und weitere Neuerungen

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Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 28. Januar 2022 in Kraft. Für zwei Regelungen gilt ein abweichendes Inkrafttreten.

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung

Änderungen zum 28. Januar 2022

Der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan gilt wieder.

Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten (AIB) (450) und der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz (6,0) erreicht/überschritten wird.

Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch in den Fahr- und Flugzeugen öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.

In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.

In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt.

Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in der Alarmstufe I:

2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauern in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.

2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.

Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:

maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.

maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.

Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.

In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.

In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.

Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden.

Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G.

In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.

Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022).

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Anpassung der Corona-Verordnung zum 28. Januar 2022

Baden-Württemberg kehrt zum Stufensystem zurück. Das bedeutet, dass zunächst wieder die Regelungen der Alarmstufe I gelten. Hier gibt es aber aufgrund der weiter stark steigenden Infektionszahlen einige Anpassungen. So bleiben Clubs und Diskotheken in der Alarmstufe I geschlossen. Auch Messen und Ausstellungen können nicht stattfinden. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongressen setzen wir in der Alarmstufe I die maximale Personenzahl herab. 

Neben Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren nun auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise eine KN95-/N95-/KF94-/KF95-Maske. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

Die Alarmstufe II wird nun nur noch dann ausgelöst, wenn sowohl die Auslastung der Intensivbetten (AIB) den Schwellenwert von 450 und die Hopsitalisierunginzidenz den Schwellenwert von 6,0 erreichen beziehungsweise überschreiten.

Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

In der Warnstufe gibt es zudem wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe I

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G).

In der Alarmstufe werden zudem die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf sich nur mit zwei weiteren Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe II

Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet und die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe II gilt in vielen Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G. Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volkfeste sind nicht mehr möglich. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauer, erlaubt.

Die Regelungen für die einzelnen Bereiche haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengefasst (PDF).

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also Hospitalisierungsinzidenz und AIB an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Auslösungswert der jeweiligen Stufe liegen.  

Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G+:

  • Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Dies gilt unmittelbar nach der Booster-Impfung, es gibt dabei keine 14-Tage-Frist wie bei der Grundimmunisierung.
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
  • Personen, für die keine oder erst seit kurzem eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.

Ausnahmen von der Testpflicht zu 2G+

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. 

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. 

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule, müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. 

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, sie gilt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/

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