Der Beschluss des Stadtrats von München, kommunale Säle nicht für Diskussionen über die propalästinensische Bewegung Boycott, Divestment and Sanctions (BDS) zur Verfügung zu stellen, verletzt die Meinungsfreiheit. Er sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es wies damit die Revision der Stadt zurück. (Az. BVerwG 8 C 35.2)
Der Stadtrat hatte 2017 beschlossen, dass städtische Einrichtungen nicht für Veranstaltungen zum Thema BDS zur Verfügung gestellt werden dürfen, weil die Kampagne antisemitisch sei. Die BDS-Bewegung ist nach ihrem Selbstverständnis gegen den Staat Israel gerichtet. Ein Bürger wollte eine Podiumsdiskussion über den Beschluss und die Gruppe abhalten, die Stadt vermietete ihm aber keinen Veranstaltungssaal. Dagegen klagte er.
Während das Verwaltungsgericht München seine Klage ablehnte, gab ihm der Verwaltungsgerichtshof in der Berufung recht. Die dagegen gerichtete Revision der Stadt München wiesen die Richterinnen und Richter in Leipzig nun zurück. Wie der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei festgestellt habe, schließe die Widmung des Saals kommunalpolitische Diskussionsveranstaltungen ein, erklärten sie.
Der Stadtratsbeschluss zu BDS-Veranstaltungen sei eine nachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs. Diese sei rechtswidrig und unwirksam. Bei der geplanten Veranstaltung sei auch nicht zu erwarten, dass Meinungsäußerungen in Rechtsverletzungen oder Gefährdungslagen umschlügen.
Quelle: AFP