Ein männliches homosexuelles Ehepaar kann die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft in den USA anfallenden Kosten nicht von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht in Münster laut Mitteilung vom Montag bereits im Oktober im Fall zweier verheirateter Männer, welche die Dienste einer Leihmutter in Kalifornien in Anspruch genommen hatten. Da Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, sei die künstliche Befruchtung nicht nach hiesigen Rechtsvorschriften erfolgt, hieß es zur Begründung.
Zwar seien Aufwendungskosten für eine künstliche Befruchtung wegen Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Manns als Krankheitskosten anzuerkennen, hieß es. Dafür müsse die künstliche Befruchtung jedoch in Übereinstimmung mit deutschem Recht und den Berufsrichtlinien für Ärzte vorgenommen werden.
Den Vorwurf, die Regelungen zur Leihmutterschaft seien nicht verfassungsgemäß, wies das Gericht zurück. Sie dienten dazu, mögliche Konfliktsituationen für die seelische Entwicklung eines Kinds zu vermeiden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die psychischen Folgen für Leihmütter und Wunscheltern bisher wenig erforscht seien. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor, weil das Verbot auch für heterosexuelle Paare gelte.
Für die künstliche Befruchtung waren die Eizelle einer anderen Frau sowie die Samenzellen von einem der klagenden Männer verwendet worden. Das dabei entstandene Kind lebte seit seiner Geburt bei dem Ehepaar in Deutschland. Ausgaben etwa für die Beratung, die Reisen sowie Untersuchungen in Höhe von 13.000 Euro wollte das Paar als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnte eine Erstattung der Kosten rund um die Leihmutterschaft ab. Dagegen ging das Paar gerichtlich vor.
Zur Begründung ihrer Klage erklärten die Männer, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit von der Weltgesundheitsorganisation WHO als Krankheit anerkannt sei. Wegen der daraus folgenden schweren Belastung sei einer der Männer psychisch erkrankt. Die Regelungen zur Leihmutterschaft in Kalifornien folgten zudem “höchsten ethischen Ansprüchen”. Es sei weder nachgewiesen, dass die Leihmutterschaft das Kindeswohl gefährde, noch dass Leihmütter an sich ausgebeutet würden. Über eine Revision muss nun der Bundesfinanzhof verhandeln.
Quelle: AFP