Ein schwerbehinderter Mensch kann auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters noch Anspruch auf eine Arbeitsassistenz haben. Eine Altersgrenze sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es ging um einen blinden Mann, der als Lehrer und Berater arbeitete und dabei Unterstützung von einer Assistenzkraft bekam. (Az. BVerwG 5 C 6.20)
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen stoppte die Zahlungen für die Assistenzkraft zum Juli 2016, weil der Mann ab dann eine Altersrente bekam. Er war aber trotzdem weiter erwerbstätig, weswegen er auf die Übernahme der Kosten in Höhe von 1650 Euro monatlich auch nach diesem Zeitpunkt klagte. Vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatte er damit keinen Erfolg.
Dieser muss nun neu über die Sache verhandeln, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Es gebe zwei Voraussetzungen für den Anspruch – dass der behinderte Mensch für seinen Lebensunterhalt erwerbstätig sei und dass die Assistenzleistungen dabei zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig seien. Diese Voraussetzungen hatte der VGH für den vorliegenden Fall nicht geprüft.
Quelle: AFP