Gesetzgeber muss Behinderte bei Corona-Triage schützen

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Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen. Andernfalls bestehe das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt würden, betonte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Auch die Ärzte bräuchten Unterstützung, um die dann anstehenden schweren Entscheidungen bei einer Triage zu treffen. (Az: 1 BvR 1541/20)

Eine sogenannte Triage betrifft Situationen, in denen weniger Plätze oder Geräte zur Verfügung stehen, als für die Patienten erforderlich. Ärzte müssen dann entscheiden, welche Patienten beispielsweise ein Beatmungsgerät erhalten. Nach den hierfür bislang maßgeblichen “Empfehlungen” der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sind dabei die klinischen Erfolgsaussichten das entscheidende Kriterium.

Die Beschwerdeführer forderten eine gesetzliche Regelung. Andernfalls befürchteten sie in der Corona-Pandemie eine Benachteiligung, weil bei bestimmten Behinderungen oder Vorerkrankungen die Erfolgsaussichten einer intensivmedizinischen Behandlung schlechter seien als im Durchschnitt.

Diese Sorge hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Behinderung pauschal mit schlechten Genesungsaussichten verbunden werde, hieß es.

Quelle: AFP

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