Anträge von Pyrotechnikherstellern und Händlern sowie eines Käufers, diese Vorschrift vorläufig außer Vollzug zu setzen, wurden zurückgewiesen.
Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidungen sei eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht möglich. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus. Zwar greife das Überlassungsverbot in deren Grundrechte ein, der mit der Regelung verfolgte Zweck, eine weitere Belastung insbesondere der pandemiebedingt stark ausgelasteten Krankenhäuser zu verhindern, überwiege aber. Erfahrungsgemäß führten Unfälle beim Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu akut behandlungsbedürftigen Verletzungen. Niedergelassene Ärzte seien zum Jahreswechsel in der Regel nicht erreichbar. Die medizinische Versorgung der Verletzten würde somit das derzeit ohnehin in besonderer Weise in Anspruch genommene Krankenhauspersonal zusätzlich treffen und die Behandlung der zahlreichen Covid-19-Patienten potenziell beeinträchtigen, so das Oberverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 28. Dezember 2021 – OVG 6 S 59/21, 60/21 u. 61/21).
dts Nachrichtenagentur